AGB

Varialine GmbH, Thunstrasse 92, 3113 Rubigen

 

Allgemeine Verkaufs, Lieferungs- und Montagebedingungen.

 

  • Offertbedingungen
  • Gültigkeit der Offerten: 60 Tage.
  • Die Offertpreise basieren auf den entsprechenden Stückzahlen. Kleinere oder grössere Stückzahlen ergeben entsprechende Mehr- oder Minderpreise.
    Etappenweise Lieferungen ergeben Mehrpreise, sofern in den Offerten nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
  • Konstruktions- und Materialänderungen im Sinne einer fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und der Produktionstechnik bleiben vorbehalten.
  • Projekt- und Detailzeichnungen sowie Muster bleiben Eigentum des Offertstellers. Ohne Einwilligung dürfen sie nicht anderweitig verwendet werden.

 

  • Auftragsbedingungen
    • Die Verträge und sämtliche Vertragsänderungen werden schriftlich abgeschlossen oder es wird dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt.
    • Vom Kunden visierte Ausführungspläne bzw. Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Aenderungswünsche, nachdem die Pläne „gut zur Ausführung“ vom Kunden genehmigt sind, können nur unter Kostenfolge brücksichtigt werden.
    • Die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf den vereinbarten Termin sind vom Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich, sobald der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben bzw. die Ausführungspläne oder Ausfürungsbeschriebe unterzeichnet retourniert hat. Verspätete Angaben zur Ausführung ergeben entsprechende Terminverschiebungen. Die Lieferfristen und Fertigstellungstermine gelten vorbehältlich unvorhergesehener Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, politische Wirren, Streiks im eigenen Unternehmen oder Unterlieferanten bzw. Hersteller.
    • Bauverzögerungen sind vom Auftraggeber frühzeitig schriftlich zu melden. Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerung behält sich der Küchenlieferant vor, die Fertigung der bestellten Ware dem neuen Termin anzupassen. Sollten dadurch teuerungsbedingte Mehrkosten entstehen, so gehen diese zu Lasten des Auftragsgebers. Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig bekanntgegeben und wird die Ware demzufolge auf den ursprünglichen Termin gefertigt, so stellt der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Ware zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch, Dieb-stahl- und andere Schäden. Massnahmen zum Schutz der Produkte gegen Verschmutzung und Beschädigung sind bauseits vorzukehren.
    • Bei Lagerhaltung der Küchenmöbel, bedingt durch bauseitige Verzögerung, wird die vereinbarte Akontozahlung fällig.
    • Terminverschiebungen in Folge verspätetem Eintreffen der Zulieferungen von Unterlieferanten bleiben vorbehalten.
    • Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.
    • Abgegebene Muster sollen ein Bild der Ausführung vermitteln; sie sind nur als Typenmuster zu betrachten.

 

  • Lieferungsarten
    • Mit Baumontage: Franko Baustelle, inkl. abladen und verteilen.
    • Ohne Montage: Frachtgut franko Schweiz. Talbahnstation oder per Camion franko Domizil. bzw. Baustelle ohne abladen und verteilen. Die Transportart bestimmt der Fabrikant. Lieferungen ab Werk erfolgen ohne Frachtvergütung. Lieferungen per Bahn oder ab Werk, abgeholt durch den Auftraggeber, reisen auf seine Gefahr.

 

  • Montagebedingungen
    • Die Zufahrt zur Baustelle ist zu gewährleisten; andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.
    • Als Lagerplatz ist ein geeigneter, abschliessbarer Raum pro Baueinheit zur Verfügung zu stellen. Über seine Eignung entscheidet der Lieferant.
    • Der Bauherr stellt Unternehmern, die am Ausbau von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oder über 15 m Höhe beschäftigt sind, geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material sowie zweckmässige sanitäre Einrichtungen kostenlos zur Verfügung. Geschosse und Höhe berechnen sich ab Bauzugang (SIA 118, Art. 135, Abs. 4). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser. Treppenhäuser müssen gut begehbar sein.
    • Die Abfuhr von Bauschutt erfolgt bauseits. Der Bauherr stellt die benötigten Mulden bereit.
    • Bauseitige Arbeiten sind genau nach den Angaben und Zeichnungen des Küchenlieferanten rechtzeitig so auszuführen, dass die Montage ohne Verzug erfolgen kann.

Bei Beginn der Montagearbeiten müssen bauseits alle Bedingungen für eine einwandfreie Montage erfüllt sein:

  • Trockene Wände.
  • Fenster angeschlagen.
  • Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar und trocken.
  • Anschlüsse für
    elektrische Geräte und Sanitärapparate.
  • Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen zufolge Nichtbefolgung dieser Bedingungen werden in Rechnung gestellt.
  • Der Strom ist kostenlos zur Verfügung zu halten.

 

  • Bedingungen über schallhemmende Montage
    • Nach Beendigung der Montagearbeiten ist die Arbeit vom Auftraggeber auf Qualität und Vollständigkeit zu prüfen.
    • Der Abnahmerapport, inkl. allen Mängeln und Nachtragsarbeiten, ist vom Auftraggeber bzw. einem bevollmächtigten Stellvertreter innert Wochenfrist zu unterzeichnen. Im anderen Fall gilt das Werk als abgenommen.
    • Beschädigungen und Diebstähle, welche nach erfolgter Abnahme erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  • Zahlungsbedingungen
    • 10 Tage rein netto nach Rechnungsstellung.
    • Zahlungsmodus:
  • 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung.
  • 1/3 der Auftragssumme bei entsprechendem Arbeitsfortschritt, spätestens bei Versandbereitschaft.
  • 1/3 der Auftragssumme nach Fertigstellung der Arbeiten, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung.
    • Sofern schriftlich die Anwendung der Art. 144 und 145 der SIA-Norm Nr. 118 vereinbart:
  • 90% laufend nach Gesuchstellung, dem Leistungsausweis entsprechend,
  • 10% nach Schlussabrechnung des Lieferanten, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung (SIA 118, Art. 148 und 190).
    • Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins (OR Art. 104) auf die fällige Summe berechnet.
    • Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

 

  • Garantie
    • Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung.
    • Garantiefrist:
      2 Jahre für Einbaumöbel. Für Apparate gelten die einschlägigen Garantiebestimmungen der Apparatehersteller.
    • Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:

Mängel in Folge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk, Mängel infolge unsachgemässer Behandlung der Möbel und Apparate.

 

  • Gerichtsstand
    • Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden alle Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten beurteilt, Gerichtsstand ist das Regionalgericht Bern-Mittelland.

 

  • Schlussbestimmungen
    • Abweichende
      Bedingungen:
      Mit der Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber diese Verkaufsbedingungen. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch den Lieferanten.
    • Eigentumsvorbehalt:
      Varialine GmbH behält das Eigentumsrecht an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Abdeckung der Ansprüche. Sie ist ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt oder ein Bauhandwerkerpfandrecht in das zuständige Register eintragen zu lassen, sobald sie es für zweckmässig erachtet.
      Die durch die Entragung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ohne vorherige Zustimmung der Varialine GmbH darf die Ware weder weiterverkauft noch verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Wird die Ware im gegenseitigen Einvernehmen weiterveräussert, so steht das Entgeld aus der Weiterveräusserung ausschliesslich der Varialine GmbH zu.

 

Rubigen den 01.01.2022